Ralf Strecker Heizung Sanitär
BaFa Förfderung 2020
Profitieren Sie als Privatperson, Wohnungseigentümergemeinschaft, Freiberufler, Kommune, Unternehmen und andere juristische Person von verbesserten Förderkonditionen, wenn Sie in Ihren Heizungsanlagen erneuerbare Wärme nutzen.
CO2-Bepreisung ab 2021
Ab 2021 gilt die neue CO2-Bepreisung für Verkehr und Wärme. Sie ist das Hauptwerkzeug des beschlossenen Klimaschutzplans 2030 der Bundesregierung. Damit werden die Preise für Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel in den nächsten fünf Jahren für Verbraucher signifikant steigen. Machen Sie sich schlau und beziehen Sie die Fakten schon heute mit in Ihre Kundenberatung ein.
Die CO2-Bepreisung gilt bereits für die Energiewirtschaft und die energieintensive Industrie. Dabei werden Zertifikate als Verschmutzungsrechte an die Unternehmen, die Heiz- und Kraftstoffe in Verkehr bringen, verkauft. Die Kosten für diese Zertifikate je Tonne (t) CO2, die der Stoff im Verbrauch verursacht, trägt der Brenn- und Kraftstoffhandel. Zukünftig werden diese Kosten an Endverbraucher – Unternehmen, Heizungsanlagenbetreiber und Autofahrer – weitergegeben.
Die Zahlen im Überblick:
Im Jahr 2021 liegt der Festpreis bei 25 Euro und steigt bis zum Jahr 2025 auf einen Festpreis von 55 Euro pro t CO2.
Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 Euro und höchstens 65 Euro pro t CO2gelten.
Beispiel Heizöl:
Bei einem Emissionswert von 3,17 kg CO2/l Heizöl ergibt sich beim „Startpreis“ von 25 Euro je t CO2 ein Mehrpreis von knapp 80 Euro pro 1.000 l Heizöl (EL).
Bei einer Tankfüllung von beispielsweise 3.000 l also fast 240 Euro. Im Jahr 2025 bedeutet dies bereits einen Mehrpreis von etwa 520 Euro.
Beispiel Erdgas:
Der Emissionswert von Erdgas liegt bei 0,22 kg CO2/kWh bzw . 2,0 kg CO2/m3 und ist damit niedriger als der von Heizöl.
Verglichen mit Heizöl beträgt dann der Mehrpreis im ersten Jahr etwa 150 Euro und im Jahr 2025 etwa 330 Euro.
Ab 2026 will die Regierung den Einbau neuer Ölheizungen nur noch dann zulassen, wenn zusätzlich auch erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung genutzt werden. Die Neuinstallation von Gasheizungen soll dagegen ohne weitere Auflagen erlaubt sein.
Falls das Gebäude nicht auf andere Weise wirtschaftlich beheizt werden kann, weil beispielsweise kein Gasversorgungsnetz oder Fernwärmeversorgungsnetz am Grundstück anliegt, darf die Ölheizung ebenfalls betrieben werden. Im Neubau und Bestand sind Hybridlösungen auch künftig möglich.